Streitwerte verstehen: Warum eine 80.000-€-Klage 25.000 € kostet
Wie sich Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten aus dem Streitwert berechnen — mit konkreten Beispielen aus RVG- und GKG-Tabelle.
Wer zum ersten Mal in einem Verfahren steckt, wundert sich: die Anwaltsrechnung ist exakt vorausberechenbar. Sie hängt fast ausschließlich vom Streitwert ab — und der ist häufig deutlich niedriger als das, was wirtschaftlich auf dem Spiel steht. Dieser Artikel erklärt, wie sich Streitwert, RVG und GKG zur Gesamtkosten-Rechnung zusammensetzen.
- Grundlagen
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Antwort in drei Sätzen
Streitwert bestimmt Anwalts- (RVG) und Gerichtskosten (GKG). Bei 80.000 € Streitwert: ~25.000 € Gesamtkosten Instanz 1. Streitwert ≠ wirtschaftliche Bedeutung — wichtige Abgrenzung im Versicherungskontext.
Streitwert ist nicht gleich wirtschaftliche Bedeutung
Der Streitwert ist eine juristische Größe, mit der das Gericht und die Anwälte ihre Gebühren berechnen. Er ist nicht identisch mit dem, worüber tatsächlich gestritten wird. Beispiel: bei einem Kündigungsschutzprozess ist der Streitwert nach § 42 GKG „das dreifache Bruttomonatsgehalt“ — also bei 4.000 € Brutto = 12.000 €. Worum es im Prozess wirklich geht, ist aber häufig viel mehr (Abfindung, weiterer Arbeitsverlauf, Reputation).
Diese Diskrepanz erklärt, warum Verfahrenskosten oft niedriger sind als die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung — und warum Rechtsschutz im Verhältnis zum Schaden günstig ist.
Die zwei Gebühren-Tabellen: RVG und GKG
RVG — Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die Anwaltsvergütung richtet sich nach dem RVG, konkret nach der Anlage 2 (Gebührentabelle). Sie ist progressiv: bei niedrigen Streitwerten relativ höher, bei hohen Streitwerten relativ niedriger.
- Streitwert 1.000 € → 1,0-Gebühr ≈ 80 €
- Streitwert 5.000 € → 1,0-Gebühr ≈ 303 €
- Streitwert 25.000 € → 1,0-Gebühr ≈ 705 €
- Streitwert 80.000 € → 1,0-Gebühr ≈ 1.503 €
- Streitwert 250.000 € → 1,0-Gebühr ≈ 2.473 €
Ein Anwalt rechnet im Prozess typischerweise eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr ab (zusammen 2,5 Gebühren), plus Auslagenpauschale 20 € und Umsatzsteuer 19 %. Bei 80.000 € Streitwert sind das ungefähr 4.500 € pro Anwalt — mal zwei (Gegenpartei) = 9.000 € reine Anwaltskosten.
GKG — Gerichtskostengesetz
Die Gerichtskosten richten sich nach dem GKG, konkret nach Anlage 2 KV (Kostenverzeichnis). Eine Standard-Klage löst 3,0 Gerichtsgebühren aus.
- Streitwert 5.000 € → 3,0 GKG-Gebühren ≈ 438 €
- Streitwert 25.000 € → 3,0 GKG-Gebühren ≈ 1.071 €
- Streitwert 80.000 € → 3,0 GKG-Gebühren ≈ 2.502 €
- Streitwert 250.000 € → 3,0 GKG-Gebühren ≈ 4.953 €
Die Beispielrechnung: 80.000 € Streitwert in zwei Instanzen
Instanz 1 (Amtsgericht/Landgericht)
- Eigener Anwalt: 2,5 Gebühren × 1.503 € + 20 € + 19 % USt = ca. 4.500 €
- Gegnerischer Anwalt (im Unterlegen-Fall): nochmal 4.500 €
- Gerichtskosten: 3,0 × 834 € = 2.502 €
- Sachverständigen-Gutachten (optional): 2.500–6.000 €
- Summe Instanz 1 (Unterlegen): ca. 14.000 €
Instanz 2 (Berufung)
- Eigener Anwalt + Gegner: 2 × ca. 5.000 €
- Gerichtskosten Berufung: 4,0 GKG-Gebühren = 3.336 €
- Summe Instanz 2: ca. 13.000 €
Gesamtkosten zwei Instanzen: 14.000 € + 13.000 € = rund 27.000 €. In der Praxis kommen häufig noch Zeugen-Auslagen, weitere Sachverständige und ggf. eine dritte Instanz hinzu — die Größenordnung von 25.000–35.000 € für einen mittelkomplexen Prozess ist realistisch.
Warum „unbegrenzte Deckungssumme“ bei der ARAG so wichtig ist
Viele günstige Rechtsschutz-Tarife haben eine Deckungssumme von z. B. 300.000 € oder 500.000 € pro Schadenfall. Bei einem Streitwert über 80.000 € mit drei Instanzen können die Gesamtkosten schnell bei 60.000–100.000 € liegen — bei Sachverständigen-intensiven Verfahren auch deutlich mehr. Die ARAG arbeitet im klassischen Streit-Bereich ohne Schadenobergrenze: die Verfahrenskosten werden vollständig übernommen, unabhängig davon, wie viele Instanzen das Verfahren durchläuft. In manchen Sonderbereichen (Erbrecht, Ehr-/Persönlichkeitsschutz) gelten feste Deckungssummen — die nennen wir im Vorab-Gespräch konkret.
Streitwert clever ansetzen — der wichtigste Hebel
Der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt, in vielen Fällen aber auf Vorschlag des Klägers oder der Parteien. In zivilrechtlichen Verfahren gibt es Spielräume, die ein erfahrener Anwalt nutzen kann. Beispiel: bei Streit um eine Mietminderung können Sie als Streitwert „36 × monatliche Minderung“ (langfristig) oder nur „Jahres-Minderung“ ansetzen. Niedrigerer Streitwert = niedrigere Kosten, aber auch niedrigere Anwaltsmotivation — eine Balance, die im Vorab-Gespräch zu finden ist.
Bei Rechtsschutz-Mandaten ist diese Optimierung weniger wichtig (die ARAG zahlt eh), aber wer ohne Versicherung klagt, sollte den Streitwert mit dem Anwalt explizit besprechen.
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