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Für Geschäftsführer & Vorstände

Vermögensschadenrechtsschutz für Manager

Geschäftsführer und Vorstände haften nach §§ 43 GmbHG, 93 AktG persönlich mit ihrem Privat­vermögen für schuldhafte Pflicht­verletzungen. Die D&O zahlt im Schadensfall, der Rechtsschutz übernimmt die Anwaltskosten der Abwehr — beides ist im Ernstfall unverzichtbar.

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Vermögensschadenrechtsschutz für Manager: Ihr persönliches Angebot

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Schritt 1 von 4Vermögensschadenrechtsschutz für Manager

Welche Ansprüche abgedeckt sind

  • Innenhaftung: Ansprüche der eigenen Gesellschaft gegen das Organ
  • Außenhaftung: Ansprüche von Dritten (Gläubiger, Aktionäre, Mitarbeiter)
  • Verfahren wegen behaupteter Fehlentscheidungen (Strategie, M&A, Investments)
  • Streit um Geltendmachung von D&O-Ansprüchen
  • Klagen aus dem AGG (Diskriminierungs­vorwürfe gegen Führung)
  • Verfahren nach Aktionärs­anfechtungen
  • Konflikte mit Insolvenzverwaltern um persönliche Haftung

Aus der Praxis

Fall 1

Situation: Aufsichtsrat einer AG verlangte vom ausgeschiedenen Vorstand 4,8 Mio. € Schadens­ersatz wegen einer fehlgeschlagenen Übernahme.

Ausgang: Anwaltliche Verteidigung: Business Judgment Rule griff. Klage nach 2 Jahren abgewiesen. Anwaltskosten und Sachverständigen­gutachten ca. 142.000 € — übernommen.

Fall 2

Situation: Insolvenzverwalter klagte gegen Geschäftsführer wegen Zahlungen nach angeblicher Insolvenzreife (§ 64 GmbHG a.F.).

Ausgang: Sachverständige Liquiditäts­analyse zeigte: Zahlungen waren in der Sanierungsphase rechtmäßig. Klage abgewiesen. Kosten ca. 47.000 €.

Fall 3

Situation: Mitarbeiterin klagte gegen Vorstand persönlich aus AGG — Vorwurf einer geschlechts­bezogenen Beförderungs­entscheidung.

Ausgang: Verfahren abgewehrt, Vorstand persönlich nicht passivlegitimiert. Kosten ca. 11.500 €.

Drei Tipps für Organe

  • 1D&O-Police und Vermögensschaden­rechtsschutz sind beides Pflicht — die D&O zahlt den Schaden, der Rechtsschutz die Abwehr. Ohne Rechtsschutz tragen Sie die oft sechs­stelligen Anwaltskosten selbst.
  • 2Wichtige Entscheidungen mit Geschäftsleitungs-Beschluss dokumentieren — die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG) schützt Sie nur bei nachweislich sorgfältiger Entscheidungs­findung.
  • 3Bei Risikoentscheidungen externe Beratung einholen und protokollieren — Sachverständigengutachten sind die beste Haftungs­prävention.

FAQ · Vermögensschadenrechtsschutz für Manager

Häufige Fragen zu diesem Thema

  • Ist das nicht alles über die D&O abgedeckt?

    Nein. Die D&O zahlt den eigentlichen Schaden, wenn Sie haften — typischerweise mit Selbstbehalt und Deckungssummen-Limit. Die Anwalts- und Sachverständigen­kosten der Abwehr (oft 50.000 € bis siebenstellig) übernimmt die D&O nur, wenn sie freiwillig den Versicherungsfall anerkennt. Im Streitfall müssten Sie selbst klagen — und genau dafür ist der Rechtsschutz da.
  • Gilt der Schutz auch nach dem Ausscheiden?

    Ja, in der Regel mit Nachhaftung von 5 Jahren. Ansprüche aus Ihrer Amtszeit, die später erhoben werden, sind also abgedeckt. Bei Wechsel der Gesellschaft empfehlen wir eine Rückwärts­deckung — wir prüfen das individuell.
  • Sind Geldstrafen oder Bußgelder versichert?

    Nein, persönliche Strafen tragen Sie selbst. Versichert sind ausschließlich Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigen­kosten zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.

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Yassin Bouzidi, ARAG-Ausschließlichkeitsvermittler

Yassin Bouzidi

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