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Anstellungsvertragsrechtsschutz: Streit aus dem Geschäftsführer-Vertrag

Anstellungsvertragsrechtsschutz betrifft den Organ-Vertrag, nicht die Kündigungsschutzklage des Angestellten. Arbeitsrechtsschutz im Privattarif reicht dafür in der Regel nicht.

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Das Wichtigste in 5 Punkten

  • Geschäftsführer sind rechtlich oft keine Arbeitnehmer.
  • Bonus, Tantieme, Pension und Wettbewerbsverbot sind typische Streitfelder.
  • Die D&O zahlt den Vertragsstreit mit der Gesellschaft nicht.
  • Ob der Schutz nach dem Ausscheiden noch greift, steht in der Bedingung. [PRÜFEN: Nachhaftung]
  • Ein schon laufender Bonus- oder Abberufungsstreit ist als Neuvertrag typischerweise nicht versicherbar.

Versicherte Streitthemen

  • Streit um Bonus, Tantieme oder variable Vergütungs­bestandteile
  • Auseinandersetzungen um Pensionszusage und Versorgungs­zusagen
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung
  • Streit um Kündigung, Abberufung oder Aufhebungsvertrag
  • Konflikte um Sonderkündigungs­rechte und Change-of-Control-Klauseln
  • Streit um Dienstwagen, Spesen, Aktienoptionen, virtuelle Beteiligungen
  • Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen aus D&O-Klauseln

Was typischerweise nicht greift

  • Klassischer Kündigungsschutz nach dem KSchG für Angestellte
  • Die D&O-Versicherungssumme
  • Strafverteidigung — das ist der Spezial-Strafrechtsschutz
  • Laufende Verfahren als Neuvertrag

Wartezeit

Ob der Anstellungsvertragsrechtsschutz eine Wartezeit hat, steht in der aktuellen Bedingung. [PRÜFEN]. Rückwirkung auf einen schon offenen Vertragsstreit gibt es in der Regel nicht.

Drei typische Konstellationen

Fall 1

Situation: Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH wurde nach 7 Jahren abberufen, es folgte Streit um die Höhe der Bonus­zahlung für das laufende Geschäftsjahr (Forderung 180.000 €).

Ausgang: Klage am Land­arbeitsgericht zog auf Vergleich: 145.000 € Bonus + Karenzentschädigung über 6 Monate. Anwalts- und Gerichtskosten ca. 24.000 €, vollständig übernommen.

Fall 2

Situation: Vorstand wurde von Aufsichtsrat zur Aufhebung gedrängt, angeblich wegen strategischer Differenzen, tatsächlich als Versuch, die Pensionszusage zu kürzen.

Ausgang: Anwaltliche Verhandlung führte zur vollständigen Ablösung der Pensionszusage mit Kapitalabfindung. Kosten ca. 18.500 €.

Fall 3

Situation: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot über 24 Monate sollte durchgesetzt werden, mit Streit um die Karenzentschädigungs­höhe.

Ausgang: Vergleich auf reduzierte Karenz (12 Monate) mit voller Entschädigung. Kosten ca. 9.800 €.

Drei Tipps für Geschäftsführer

  • 1Anstellungsvertrag VOR Unterschrift anwaltlich prüfen lassen: Gerade Bonus-, Pensions- und Change-of-Control-Klauseln sind oft einseitig formuliert.
  • 2Bei Abberufung: niemals sofort eine Aufhebungsvereinbarung unterschreiben, sondern Karenz, Bonus pro rata und Pension separat aushandeln.
  • 3Bei Verdacht auf Drängen-zur-Aufhebung: schriftlich dokumentieren, was wann von wem gesagt wurde, wichtig für die spätere Verhandlungs­position.

FAQ · Anstellungsvertragsrechtsschutz

Häufige Fragen zu diesem Thema

  • Was unterscheidet das vom normalen Arbeitsrechtsschutz?

    Geschäftsführer und Vorstände sind oft keine Arbeitnehmer. Streit aus dem GF-Vertrag läuft nicht wie eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
  • Greift der Schutz auch nach Beendigung der Tätigkeit?

    Nachvertragliche Klauseln können relevant bleiben. Ob und wie lange Nachhaftung gilt, steht in der Bedingung. [PRÜFEN: Nachhaftung]
  • Zahlt die D&O diesen Streit?

    Die D&O adressiert typischerweise Haftungsansprüche, nicht den Streit um Bonus, Tantieme oder Pension aus dem Anstellungsvertrag.
  • Gibt es eine Wartezeit?

    Das steht in der aktuellen Bedingung. [PRÜFEN]. Ein schon offener Streit ist als Neuvertrag typischerweise nicht versicherbar.
  • Erfährt die GmbH von diesem Vertrag?

    Managerrechtsschutz ist als persönliche Police gedacht. Details zur Ausstellung klären wir im Gespräch.
  • Geht das rückwirkend bei einem Bonusstreit?

    Nein. Der schon eingetretene Versicherungsfall ist in der Regel nicht nachträglich versicherbar.

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Yassin Bouzidi, ARAG-Ausschließlichkeitsvermittler

Yassin Bouzidi

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