Warum Unternehmer ein eigenes Vorsatz-Risiko tragen
Wer ein Unternehmen führt oder selbstständig tätig ist, haftet strafrechtlich persönlich für betriebliche Vorgänge, auch wenn ein Mitarbeiter den Verstoß tatsächlich begangen hat. Klassische Vorwürfe sind Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Untreue (§ 266 StGB), Insolvenzverschleppung, Bestechung im geschäftlichen Verkehr und Verstöße gegen Buchführungspflichten. Bei all diesen Tatbeständen ist Fahrlässigkeit oft schon gesetzlich nicht strafbar: die Anklage muss Vorsatz unterstellen. Genau in dem Moment endet die Deckung des erweiterten Strafrechtsschutzes.
Was den Spezial-Strafrechtsschutz vom erweiterten unterscheidet
Der erweiterte Strafrechtsschutz greift nur bei fahrlässig begangenen beruflichen Vorwürfen (Arbeitsunfall, Verkehr, Umweltrecht). Der Spezial-Strafrechtsschutz erweitert die Deckung auf vorsätzlich begangene Wirtschaftsstraftaten. Die ARAG trägt die Verteidigungskosten so lange, bis der Vorsatz rechtskräftig festgestellt ist; bei Einstellung, Freispruch oder Verurteilung wegen Fahrlässigkeit bleiben die Kosten endgültig versichert. Nur bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes werden die Kosten rückwirkend zurückgefordert.
Warum die Sekundenfrage entscheidet
Im Wirtschaftsstrafverfahren beginnt fast jeder Fall mit einer Hausdurchsuchung am Betriebssitz, einer Vorladung als Beschuldigter oder einer Anzeige durch Finanzbehörden. Wer in diesem Moment ohne spezialisierten Strafverteidiger aussagt, verliert wertvollen Verteidigungsraum. Die ARAG erteilt im dringenden Fall die Kostenzusage binnen Stunden; das Honorar eines Wirtschaftsstrafrechtlers liegt schnell im fünf- bis sechsstelligen Bereich, ohne Police müssten Sie das aus dem privaten Vermögen vorstrecken.